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BFH, 04.12.1962 - I 98/60 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Gewerbesteuerliche Behandlung von Personen, die als Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister zugleich tätig sind und die sowohl Betriebsarbeiter wie auch Heimarbeiter beschäftigen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 76, 393
- BStBl III 1963, 144
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 04.10.1956 - V 96/56 S
Einordnung naher Verwandter welche volle Arbeitnehmer im Familienunternehmen sind …
Auszug aus BFH, 04.12.1962 - I 98/60 U
hat zwar in der Rechtsbeschwerdebegründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs V 96/56 S vom 4. Oktober 1956 (BStBl 1956 III S. 343, Slg. Bd. 63 S. 383) hingewiesen, in dem ausgesprochen ist, daß, wer Hausgewerbetreibender im Sinne des § 2 Abs. 2 HAG ist, außerdem Zwischenmeister im Sinne des § 2 Abs. 3 HAG sein kann.
- BFH, 08.07.1971 - IV 186/65
Personengesellschaft als Hausgewerbetreibender
Das gehe aus dem Erlaß des RdF S 4161-21 III vom 15. Oktober 1942 hervor und werde durch das Urteil des BFH I 98/60 U vom 4. Dezember 1962 (BFH 76, 393, BStBl III 1963, 144) bestätigt.Dann müssen jedoch entgegen der Ansicht der GdbR und Maus' (…Heimarbeitsgesetz, 2. Aufl., § 2 Anm. 27) alle Gesellschafter wesentlich am Stück mitarbeiten (BFH-Urteil I 98/60 U); denn die Erweiterung auf Zusammenschlüsse von Personen, die im Gesetz selbst nicht vorgesehen ist, bedingt, daß sich eben Hausgewerbetreibende zusammenschließen.
Nach den BFH-Urteilen I 98/60 U und IV 154/61 U vom 7. Februar 1963 (BFH 76, 399, BStBl III 1963, 146) hat es allerdings den Anschein, als ob der I. und der IV. Senat der Ansicht gewesen seien, auch ein Gewerbetreibender, der nicht ihm übertragene Arbeiten im ganzen weitergibt, sondern nur Teilarbeiten in Heimarbeit verrichten läßt, könne Zwischenmeister sein.
In der Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und des BdF, die in den BFH-Urteilen I 98/60 U und IV 154/61 U wiedergegeben ist und der sich die beiden Senate anschlossen, sind -- und zwar offenbar als die vorher behandelte, aber nicht positiv definierte Mitarbeit am Stück aus schließende Tätigkeiten -- aufgezählt: die Arbeitsverteilung innerhalb des Betriebes, das Einrichten der Arbeit, die Beaufsichtigung und Anleitung der Arbeitskräfte, die Überwachung von Qualität und Quantität des Arbeitsergebnisses und die Instandhaltung der Betriebsanlagen.
- BFH, 02.09.1971 - IV 342/65
Verlust aus einem betrieblich gegebenen Darlehen bei der …
Aber im ganzen und auf die Dauer gesehen soll im Rahmen des Möglichen die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG denselben Gesamtgewinn wie der Vermögensvergleich ergeben (vgl. BFH-Urteile I 98/60 S vom 23. November 1961, BFH 74, 535, BStBl III 1962, 199, und I 113/65 vom 3. Juli 1968, BFH 93, 230, BStBl II 1968, 736, mit weiteren Hinweisen). - BFH, 19.11.1970 - IV 150/65
Abgrenzung von Heimarbeitern und Außenarbeitern nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) …
Auf die Rechtsbeschwerde der Steuerpflichtigen hob der damals zuständige I. Senat des BFH die Entscheidung durch das Urteil I 98/60 U vom 4. Dezember 1962 (BFH 76, 393, BStBl III 1963, 144) auf.
- BFH, 27.03.1979 - VIII R 88/76
Steuermeßzahl - Heimarbeiter - Betriebsarbeiter
Zwar läßt sich aus den BFH-Urteilen vom 4. Dezember 1962 I 98/60 U (BFHE 76, 393, BStBl III 1963, 144) und vom 7. Februar 1963 IV 154/61 U (BFHE 76, 399, BStBl III 1963, 146) entnehmen, daß Zwischenmeister auch sein könne, wer nur Teilarbeiten in Heimarbeit verrichten läßt. - BFH, 10.12.1974 - VIII R 11/69
Arbeitszeit - Hausgewerbetreibende Beschäftigte - Absatzmarkt - Unmittelbare …
Das FG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die gleichzeitige Betätigung der Klägerin als Hausgewerbetreibende und als Zwischenmeisterin stehe der Vergünstigung nicht entgegen (Hinweis auf Urteil des BFH vom 4. Dezember 1962 I 98/60 U, BFHE 76, 393, BStBl III 1963, 144), was unstreitig sei. - BFH, 07.02.1963 - IV 154/61 U
Beeinträchtigung einer Steuervergünstigung bei Gleichstellung einer natürlichen …
Die Trennbarkeit verschiedenartiger Betätigungen spielt nur in § 22 Abs. 2 GewStDV eine Rolle (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs I 98/60 U vom 4. Dezember 1962, Slg. Bd. 76 S. 393).